ZUM GESETZ
✅ Was ist das AÜG?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte – umgangssprachlich bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit.
🧾 Beteiligte Parteien
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Verleiher: Zeitarbeitsfirma (Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers)
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Entleiher: Einsatzbetrieb, bei dem der Leiharbeitnehmer arbeitet
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Leiharbeitnehmer: Angestellter der Zeitarbeitsfirma
📜 Zentrale Inhalte des Gesetzes
1. Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG):
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Verleiher benötigen eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
2. Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal Pay / Equal Treatment – § 8 AÜG):
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Nach spätestens 9 Monaten Einsatzdauer im selben Betrieb muss der Leiharbeitnehmer gleich bezahlt werden wie vergleichbare Stammmitarbeiter (Ausnahmen durch Tarifverträge möglich).
3. Höchstüberlassungsdauer (§ 1b AÜG):
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Maximal 18 Monate beim selben Entleiher – danach Übernahme oder Abmeldung.
4. Kennzeichnungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG):
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Leiharbeitsverträge müssen klar als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet sein.
5. Informationspflichten (§ 11 AÜG):
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Leiharbeitnehmer müssen über Arbeitsbedingungen informiert werden.
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Entleiher muss Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen gewähren.
⚖️ Schutz der Leiharbeitnehmer
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Arbeitsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Mutterschutz usw. gelten genauso wie bei regulären Arbeitnehmern.
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Kein Nachteil gegenüber Stammmitarbeitern!
📍 Ziel des AÜG
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Missbrauch von Leiharbeit verhindern
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Rechte und Gleichstellung von Leiharbeitnehmern sichern
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Transparenz und Fairness im Verleihsystem schaffen