Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

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Was ist das AÜG?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte – umgangssprachlich bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit.


🧾 Beteiligte Parteien

  1. Verleiher: Zeitarbeitsfirma (Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers)

  2. Entleiher: Einsatzbetrieb, bei dem der Leiharbeitnehmer arbeitet

  3. Leiharbeitnehmer: Angestellter der Zeitarbeitsfirma


📜 Zentrale Inhalte des Gesetzes

1. Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG):

  • Verleiher benötigen eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

2. Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal Pay / Equal Treatment – § 8 AÜG):

  • Nach spätestens 9 Monaten Einsatzdauer im selben Betrieb muss der Leiharbeitnehmer gleich bezahlt werden wie vergleichbare Stammmitarbeiter (Ausnahmen durch Tarifverträge möglich).

3. Höchstüberlassungsdauer (§ 1b AÜG):

  • Maximal 18 Monate beim selben Entleiher – danach Übernahme oder Abmeldung.

4. Kennzeichnungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG):

  • Leiharbeitsverträge müssen klar als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet sein.

5. Informationspflichten (§ 11 AÜG):

  • Leiharbeitnehmer müssen über Arbeitsbedingungen informiert werden.

  • Entleiher muss Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen gewähren.


⚖️ Schutz der Leiharbeitnehmer

  • Arbeitsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Mutterschutz usw. gelten genauso wie bei regulären Arbeitnehmern.

  • Kein Nachteil gegenüber Stammmitarbeitern!


📍 Ziel des AÜG

  • Missbrauch von Leiharbeit verhindern

  • Rechte und Gleichstellung von Leiharbeitnehmern sichern

  • Transparenz und Fairness im Verleihsystem schaffen

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