Für kirchliche Einrichtungen
✅ Was ist das MVG?
Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist ein Gesetz, das in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen sowie in Einrichtungen des öffentlichen Rechts Anwendung findet. Es regelt, wie die Mitbestimmung und Vertretung der Mitarbeiter organisiert ist. Dabei wird der Einfluss der Mitarbeitervertretung auf betriebliche Entscheidungen sichergestellt.
🎯 Ziele des Gesetzes
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Sicherung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen
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Förderung einer fairen Vertretung der Interessen der Mitarbeiter
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Stärkung des Zusammenhalts und der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
🧾 Wichtige Regelungen im Überblick
1. Geltungsbereich (§ 1 MVG)
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Das MVG gilt für nicht-wirtschaftliche Einrichtungen, die in kirchlicher oder diakonischer Trägerschaftstehen oder ähnliche Rechtsformen haben
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Mitbestimmung und Mitwirkung sind auf den Arbeitsbereichen in diesen Einrichtungen begrenzt
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Es kann auch in öffentlichen Wohlfahrts- und Gesundheitsorganisationen Anwendung finden
2. Mitarbeitervertretung (§ 7 MVG)
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Mitarbeitervertretungen vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber
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Sie sind vergleichbar mit dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), jedoch in speziellen Rechtsformen und Organisationen
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Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, in wichtigen Angelegenheiten wie Einstellungen, Kündigungen und Arbeitszeitregelungen mitzubestimmen
3. Wahl der Mitarbeitervertretung (§ 10 MVG)
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Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt in regelmäßigen Abständen, meist alle 4 Jahre
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Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter, die im Unternehmen beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben
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Geheime und freie Wahlen sorgen dafür, dass die Mitarbeitervertretung tatsächlich die Interessen der Belegschaft widerspiegelt
4. Rechte der Mitarbeitervertretung (§ 13 MVG)
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Mitbestimmung in wichtigen personalrechtlichen Entscheidungen, z. B. bei der Einstellung, Versetzung oder Kündigung von Mitarbeitern
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Beteiligung an der Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Entgeltregelungen
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Schutz der Mitarbeiter vor ungerechtfertigten Benachteiligungen aufgrund der Arbeit in der Mitarbeitervertretung
5. Pflichten des Arbeitgebers (§ 15 MVG)
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeitervertretung rechtzeitig über alle wichtigen Personal- und Betriebsentscheidungen zu informieren
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Bei betriebsbedingten Maßnahmen (z. B. Umstrukturierungen) muss der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung anhören und deren Meinung berücksichtigen
6. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung
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Regelmäßige Besprechungen zwischen der Mitarbeitervertretung und dem Arbeitgeber
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Bei strittigen Themen kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, um eine Einigung zu erzielen
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Konflikte können, wenn nötig, vor kirchlichen oder arbeitsrechtlichen Schiedsgerichten verhandelt werden
👨💼 Pflichten des Arbeitgebers
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Information und Beteiligung der Mitarbeitervertretung an wichtigen Betriebsentscheidungen
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Sicherstellen, dass alle relevanten Informationen transparent und rechtzeitig geteilt werden
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Respektierung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung
⚖️ Rechte der Arbeitnehmer
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Vertretung ihrer Interessen durch die gewählte Mitarbeitervertretung
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Mitbestimmung bei wichtigen Entscheidungen, die den Arbeitsplatz betreffen
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Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Ausübung der Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung
📍 Wichtig zu wissen
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Mitarbeitervertretungen haben in vielen Bereichen die gleichen Rechte wie Betriebsräte, jedoch bezieht sich das MVG auf besondere Trägerschaften wie kirchliche Einrichtungen oder Wohlfahrtsorganisationen.
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Die Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung unterscheidet sich je nach Trägerschaft und Unternehmensform, ist aber grundsätzlich auf den Schutz der Arbeitnehmerrechte ausgerichtet
Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) sichert faire Mitbestimmung und Transparenz in Einrichtungen, die nicht dem traditionellen Betriebsverfassungsgesetz unterliegen. Es fördert die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und schützt die Rechte der Beschäftigten in speziellen Rechtsformen.