Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

ZUM GESETZ ZUM GESETZ

Was regelt das TzBfG?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Rechte von Arbeitnehmern, die in Teilzeit oder mit einem befristeten Arbeitsvertrag arbeiten. Es soll Chancengleichheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitszeit und Befristung von Arbeitsverhältnissen gewährleisten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.


🎯 Ziele des Gesetzes

  • Förderung von Teilzeitarbeit als Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung

  • Schutz vor missbräuchlicher Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • Chancengleichheit für Teilzeitbeschäftigte und befristete Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten


🧾 Wichtige Regelungen im Überblick

1. Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG)

  • Anspruch auf Teilzeit: Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn sie seit mehr als 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt sind und das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Das Unternehmen kann diesem Wunsch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

  • Gleichbehandlung: Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, insbesondere in Bezug auf Urlaubsansprüche, Entgelt und Kündigungsschutz.

  • Anpassung der Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit auch verändern (z. B. durch Reduzierung oder Erhöhung der Stunden), jedoch unterliegt dieser Wunsch ebenfalls der Zustimmung des Arbeitgebers und muss betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen.

2. Befristete Arbeitsverhältnisse (§ 14 TzBfG)

  • Befristung von Arbeitsverhältnissen: Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich befristet abgeschlossen werden, wenn ein befristeter Sachgrund vorliegt (z. B. Ersatz eines erkrankten Mitarbeiters, Projektarbeit, Saisonarbeit).

  • Befristung ohne Sachgrund: Ein Arbeitsverhältnis kann bis zu 2 Jahre ohne Sachgrund befristet werden, jedoch höchstens dreimal hintereinander. Danach ist eine unbefristete Beschäftigung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer weiterhin im Unternehmen bleiben möchte.

  • Befristung bei Existenzgründung: Bei Existenzgründern oder Unternehmen, die neu auf dem Markt sind, ist eine Befristung ohne Sachgrund für bis zu 4 Jahre möglich.

  • Verlängerung und Wiedereinstellung: Eine Befristung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängertwerden. Ebenso ist eine Wiedereinstellung nach einer befristeten Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer mehr als 3 Jahre nach der Beendigung der Befristung nicht mehr im Betrieb war.

3. Kündigungsschutz

  • Teilzeitbeschäftigte und befristet Angestellte genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Allerdings gelten beim Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen Besonderheiten:

    • Befristete Verträge enden in der Regel automatisch ohne Kündigung, wenn die Befristung abläuft.

    • Eine Kündigung vor Ablauf der Befristung ist nur in besonderen Fällen möglich, z. B. bei außerordentlichen Kündigungsgründen oder betriebsbedingten Kündigungen.

4. Rechte von Teilzeit- und befristet Beschäftigten

  • Gleichbehandlung: Teilzeit- und befristet Beschäftigte müssen im Hinblick auf Entgelt, Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche und Sozialleistungen genauso behandelt werden wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

  • Befristung und Teilzeit nach der Elternzeit: Ein Rückkehrrecht auf Vollzeit nach der Elternzeit besteht, es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass eine Vollzeitstelle aufgrund von betrieblichen Gründen nicht zur Verfügung steht.

5. Widerspruchsrecht bei Befristung

  • Wenn ein Arbeitnehmer das Gefühl hat, dass seine Befristung ungerechtfertigt oder missbräuchlich ist, kann er gegen die Befristung Widerspruch einlegen.

  • Gerichtliche Klärung: In diesem Fall kann der Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen, ob die Befristung rechtmäßig ist. In der Regel muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende eine Klärung einfordern, ob die Befristung rechtsgültig ist.


📍 Wichtige Hinweise

  • Teilzeitbeschäftigte haben denselben Anspruch auf Sozialleistungen, einschließlich Urlaubstage, Krankengeldund Lohnfortzahlung bei Krankheit, wie Vollzeitbeschäftigte.

  • Eine befristete Beschäftigung ist nur zulässig, wenn ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung bestimmte zeitliche Obergrenzen (i. d. R. 2 Jahre) einhält.

  • Teilzeitbeschäftigung wird zunehmend von Unternehmen unterstützt, um den Wünschen der Arbeitnehmer nach mehr Freizeit und besseren Vereinbarkeitsmöglichkeiten von Familie und Beruf gerecht zu werden.

  • Befristungen ohne Sachgrund sind nach zwei Jahren befristeter Tätigkeit auf maximal drei Befristungenbegrenzt.


⚖️ Fazit:

Das TzBfG schützt die Rechte von Arbeitnehmern, die Teilzeit oder mit einem befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten. Es sorgt für Gleichbehandlung, bietet aber auch rechtliche Klarheit in Bezug auf Befristung und Arbeitszeitgestaltung.


ZUM GESETZ ZUM GESETZ