Biostoffverordnung (BioStoffV)

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Ziel der Biostoffverordnung

Das Ziel ist der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen könnten. Die Verordnung verlangt, Gefährdungen zu erkennen, bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren.


🧫 Was sind biologische Arbeitsstoffe?

Nach BioStoffV sind das:

  • Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze)

  • Zellkulturen

  • Endoparasiten

  • Biologisch aktive gentechnisch veränderte Organismen

  • Stoffe, die von biologischen Erregern produziert werden (z. B. Toxine)


📌 Wichtige Regelungen der Biostoffverordnung

1. Gefährdungsbeurteilung (§ 4 BioStoffV)

  • Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

  • Diese Beurteilung muss durch fachkundige Personen erfolgen.

  • Dabei wird geprüft, welche Biostoffe auftreten können, wie gefährlich sie sind und welche Schutzmaßnahmen nötig sind.

2. Einstufung der Biostoffe (§ 3 BioStoffV)

  • Biostoffe werden in vier Risikogruppen eingeteilt:

    • Gruppe 1: Kein oder nur sehr geringes Risiko

    • Gruppe 2: Kann Krankheit beim Menschen verursachen (z. B. Salmonellen)

    • Gruppe 3: Schwere Erkrankungen, Gefahr für Beschäftigte, aber wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z. B. Hepatitis B)

    • Gruppe 4: Verursacht schwere Krankheiten, hohe Verbreitungsgefahr, keine wirksame Therapie möglich (z. B. Ebola)

3. Schutzmaßnahmen (§§ 6–10 BioStoffV)

Je nach Risikogruppe sind gestufte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben:

  • Technische Maßnahmen: Absauganlagen, Sicherheitswerkbänke, Raumlüftung

  • Organisatorische Maßnahmen: Zugangsbeschränkungen, Reinigungspläne, Unterweisungen

  • Persönliche Schutzmaßnahmen: Schutzkleidung, Handschuhe, Atemschutz

4. Sicherheitsstufen von Arbeitsbereichen

Arbeitsbereiche werden entsprechend dem Risiko in Sicherheitsstufen 1–4 eingeteilt. Je höher die Stufe, desto strenger die Anforderungen an:

  • Räumliche Ausstattung

  • Hygienevorschriften

  • Arbeitsverfahren

5. Betriebsanweisung und Unterweisung (§ 12 BioStoffV)

  • Arbeitgeber müssen verständliche Betriebsanweisungen bereitstellen.

  • Beschäftigte müssen regelmäßig über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden – mindestens einmal jährlich oder bei Änderungen.

6. Impfangebote (§ 11 BioStoffV)

  • Bei erhöhter Gefährdung durch Biostoffe muss der Arbeitgeber Schutzimpfungen anbieten (z. B. Hepatitis, Tetanus).

  • Diese Impfungen sind freiwillig, aber kostenfrei für die Beschäftigten.

7. Anzeige- und Dokumentationspflicht (§§ 15, 16 BioStoffV)

  • Der Einsatz bestimmter Biostoffe und Tätigkeiten mit höheren Risiken müssen den zuständigen Behördengemeldet werden.

  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen müssen schriftlich dokumentiert werden.


🏥 Typische Einsatzbereiche

  • Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen

  • Labore

  • Müllabfuhr & Abwasserbetriebe

  • Tierhaltung & Veterinärmedizin

  • Lebensmittelverarbeitung

  • Reinigung & Desinfektion


⚠️ Beispiel: Schutz im Krankenhaus

In einem Krankenhaus arbeiten Pflegekräfte oft mit Patienten, die an infektiösen Krankheiten leiden. Die Biostoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber dazu:

  • Risiken (z. B. Tuberkulose, MRSA) zu bewerten,

  • Schutzmaßnahmen (z. B. Isolierzimmer, Masken) bereitzustellen,

  • Mitarbeitende regelmäßig zu schulen.


📎 Fazit

Die Biostoffverordnung ist ein zentrales Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wenn mit Mikroorganismen oder infektiösen Materialien gearbeitet wird. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, systematisch Risiken zu erfassen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen, um das Risiko einer Infektion oder gesundheitlichen Schädigung für Beschäftigte so gering wie möglich zu halten.


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